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BFH, 10.10.1989 - VII R 45/89 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Finanzamt - Verpflichtung des Steuerschuldners zum Vortrag von Einwendungen spätestens im Termin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 11.12.1984 - VII B 41/84
Vollstreckung - Beschwerde - Offenbarungseid - Eidesstattliche Versicherung - …
Auszug aus BFH, 10.10.1989 - VII R 45/89
Als Spezialregelung geht sie der allgemeinen Regelung über die Rechtsbehelfe gegen Steuerverwaltungsakte vor (vgl. im einzelnen auch den Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1984 VII B 41/84, BFHE 142, 423, BStBl II 1985, 197). - BFH, 10.10.1989 - VII R 44/89
Nach Anordnung der Haft erstmals erhobene Einwendungen gegen die Pflicht zur …
Auszug aus BFH, 10.10.1989 - VII R 45/89
Anmerkung: Vgl. das gleichlautende, in einem Parallelfall ergangene Urteil v. 10. Oktober 1989 VII R 44/89 (BStBl II 1990, 146). - LG Hannover, 13.02.1986 - 11 T 306/85
Auszug aus BFH, 10.10.1989 - VII R 45/89
Es braucht hier nicht auf die zivilprozessuale Streitfrage eingegangen zu werden, ob der Schuldner, der den Termin und damit die Erhebung des Widerspruchs nach § 900 Abs. 5 Satz 1 ZPO verabsäumt hat, mit seiner Beschwerde gegen die Haftanordnung noch Einwendungen gegen seine Versicherungspflicht erheben kann (das wird überwiegend bejaht; vgl. Beschluß des OLG Frankfurt vom 7. November 1975 20 W 779/75, Rpfleger 1976, 27, und Beschluß des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 1986 11 T 306/85, Rpfleger 1986, 187, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur;… a. A. Baumbach / Lauterbach / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 901 Anm. 3 B b).
- BFH, 07.03.1995 - VII R 107/94
Voraussetzungen für Antrag des Finanzamtes zur Anordnung der Erzwingungshaft
Der Senat hat jedoch auf der Grundlage der auch im Streitfall noch maßgebenden Fassung des § 284 Abs. 5 AO 1977 entschieden, daß diese aufschiebende Wirkung nur solche Einwendungen haben, die der Vollstreckungsschuldner im (ersten) Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemacht hat, zu dem er ordnungsgemäß geladen worden ist, es sei denn, er kann sein Nichterscheinen zu diesem Termin ausreichend entschuldigen (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH vom 10. Oktober 1989 VII R 44/89, BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146, und vom 10. Oktober 1989 VII R 45/89, BFH/NV 1990, 277).